Der Bebauungsplan setzt als so genannter „Verbindlicher Bauleitplan“ die Art und das Maß der baulichen Nutzung Bebauung einzelner Gebiete fest. Die Festsetzungen im Plan sind für den jeweiligen Grundstückeigentümer rechtsverbindlich.
Die Stadt stellt als Planungsträger die Bebauungspläne und andere städtebaulichen Satzungen in eigener Verantwortung auf, unabhängig davon, ob die eigene Verwaltung, ein beauftragtes Planungsbüro oder ein privater Vorhabenträger den Plan erarbeitet. Es liegt im Ermessen der Stadt, ob und wann sie die Aufstellung eines Bebauungsplanes für notwendig hält. Bebauungspläne werden vom Rat als Satzungen beschlossen.
Bebauungsplan Nr. 86 "Hölterstraße / Im Riepelsiepen"
Hier: erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Das ca. 13,3 ha große Plangebiet liegt in der Gemarkung Niedersprockhövel, Flur 5, 15 und 39. Es befindet sich am westlichen Ortsrand des Siedlungsschwerpunktes Niedersprockhövel. Ca. 6,4 ha des Plangebietes sind heute als landwirtschaftliche Fläche, Grünfläche und zum Teil als Wald genutzt. Hier ist im Wesentlichen die Entwicklung von aufgelockerter Wohnbebauung zur Arrondierung des bereits vorhandenen Siedlungsbereiches vorgesehen. Die vorhandene Bebauung wird im Wesentlichen im Bestand gesichert, teilweise werden Erweiterungsmöglichkeiten und Baulückenschließungen vorgesehen.
Der Geltungsbereich wird im Nordosten durch die Otto-Hagemann-Straße, im Südosten durch die Hölterstraße bzw. im weiteren Verlauf die Bahnhofstraße, im Süden durch die Hölterstraße und die Straße Am Holte bis zur Einmündung Brinkerstraße begrenzt. Die westliche Plangebietsgrenze stellt der bebaute Bereich entlang der Hölteregge dar.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 „Hölterstraße / Im Riepelsiepen“ ist im nachstehend dargestellten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfes Nr. 86 „Hölterstraße / Im Riepelsiepen“ mit Begründung, dem Umweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hat in der Zeit vom 08.02.2011 bis 08.03.2011. einschließlich stattgefunden. Es gingen Anregungen ein, die eine Änderung des Planentwurfes erforderlich machten. Diese Änderungen betreffen im Wesentlichen die Lage einer Erschließungstraße und die Aufteilung der Baufelder innerhalb der geplanten Wohngebiete sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und ökologische Ausgleichsmaßnahmen.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:
Der Rat nimmt das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis und beschließt unter Abwägung der unterschiedlichen Belange, wie in der Stellungnahme der Verwaltung zu verfahren.
2. Der Rat beschließt die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 86 "Hölterstraße/Im Riepelsiepen" mit der Begründung, dem Umweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB.
Die Beschlüsse des Rates werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86 „Hölterstraße / Im Riepelsiepen“ (bestehend aus einer Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, Begründung einschließlich Umweltbericht) sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen, hat in der Zeit vom 19.09.2011 bis 20.10.2011 im Rathaus der Stadt Sprockhövel - Sachgebiet Planen u. Umwelt/Bauen u. Wohnen -erneut öffentlich ausgelegen.
Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:
- Aussagen zur Versickerung,
- Aussagen zum Boden,
- Aussagen zu Umweltauswirkungen,
- Eingriff in Natur und Landschaft,
- Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung,
- Auswirkungen auf den Menschen,
- Aussagen zum Bergbau,
- Verkehrsuntersuchung.
- Die o.g. Informationen konnten während der erneuten öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
Anregungen und Bedenken konnten während der o. g. Zeit der erneuten öffentlichen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift im Sachgebiet Planen u. Umwelt/Bauen u. Wohnen, Zimmer Nr. 2.11, vorgebracht werden. Verspätet eingebrachte Anregungen und Bedenken können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bebauungsplan Nr. 63 "Hauptstraße"
Bebauungsplan Nr. 63 „Hauptstraße“
hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der ca. 5,5 ha große Planbereich liegt in der Gemarkung Niedersprockhövel, Flur 14, 15, 16 und 21. Das Gebiet liegt im Siedlungsschwerpunkt Niedersprockhövel und wird in Nord-Süd-Richtung erschlossen über die L 70 Hauptstraße. In Ost-West-Richtung verläuft die Von-Galen-Straße bzw. Friedrichstraße.
Das Gebiet liegt im Ortsteil Niedersprockhövel im Hauptgeschäftsbereich der Hauptstraße zwischen der Mühlenstraße und der Eickerstraße. Es umfasst die südliche Straßenseite der Gartenstraße bis zur Friedrichstraße sowie die Bebauung der Friedrichstraße zwischen Gartenstraße und Hauptstraße.
Ziel des Bebauungsplanes ist es im Wesentlichen die Sicherung und Stärkung des Hauptgeschäftsbereiches Niedersprockhövels in seiner Versorgungsfunktion. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ ist im nachstehend verkleinert dargestellten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63 „Hauptstraße“ (bestehend aus einer Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, Begründung einschließlich Umweltbericht) sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen, haben in der Zeit vom 10.05.2011 bis 10.06.2011 im Rathaus der Stadt Sprockhövel, Sachgebiet Planen u. Umwelt/Bauen u. Wohnen, öffentlich ausgelegen.
Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:
- Aussagen zu Umweltauswirkungen,
- Eingriff in Natur und Landschaft,
- Auswirkungen auf den Menschen,
- Aussagen zum Bergbau,
Die o.g. Informationen konnten während der Offenlegung eingesehen werden.
Anregungen und Bedenken konnten während der o. g. Zeit der öffentlichen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift im Sachgebiet Planen u. Umwelt/Bauen u. Wohnen, Zimmer Nr. 2.11, vorgebracht werden. Verspätet eingebrachte Anregungen und Bedenken können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
I. Bebauungsplan Nr. 83 „Landsberge“
Der Rat der Stadt Sprockhövel hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 den Bebauungsplan Nr. 83 „Landsberge“ gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW mit der Begründung als Satzung beschlossen.
II. Einsichtnahme
Der Bebauungsplan Nr. 83 „Landsberge“ einschließlich Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird bei der Stadt Sprockhövel im Rathaus, Zimmer Nr. 2.11 in 45549 Sprockhövel, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bereitgehalten.
Auf Wunsch werden Auskünfte über den Inhalt der o.g. Planunterlagen erteilt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83 „Landsberge“ ist im nachstehend verkleinerten Übersichtsplan umrandet dargestellt.

Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
2. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen den Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung des Bebauungsplanes nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde
b) der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist
c) der Bürgermeister einen Ratsbeschluss im Bebauungsplanverfahren vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
3. Ein Entschädigungsberechtigter kann nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sprockhövel, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit dieses Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Bebauungsplan Nr. 83 „Landsberge“ ist hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 83 „Landsberge“ tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
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5. Flächennutzungsplanänderung im Bereich "Rathausplatz"
hier: Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 durch die Bezirksregierung Arnsberg gem. § 6 BauGB
Genehmigung:
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die vom Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 25.11.2010 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sprockhövel gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches wie folgt genehmigt:
Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich hiermit die vom Rat der Stadt Sprockhövel am 25.11.2010 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Rathausplatz“ mit folgender Auflage:
Auflage:
Das Anfangsdatum der Beteiligungsfrist im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sowie im Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB ist im Verfahrensvermerk auf den 26.04.2010 zu ändern.
Arnsberg, den 14.01.2011
Bezirksregierung Arnsberg
35.2.1-1.4-EN-10/10
Im Auftrag
gez. Garbes
Einsichtnahme
Es wird die 5. Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bei der Stadt Sprockhövel im Rathaus, Zimmer Nr. 2.11 in 45549 Sprockhövel, während der Dienststunden zur jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf Wunsch werden Auskünfte über den Inhalt der o.g. Planunterlagen erteilt. Der Geltungsbereich der 5. Flächennutzungsplanänderung ist im nachstehend verkleinerten Übersichtsplan umrandet dargestellt.
h

Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
2. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung der Flächennutzungsplanänderung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde
b) die Flächennutzungsplanänderung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist
c) der Bürgermeister einen Ratsbeschluss im Flächennutzungsplanänderungsverfahren vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
3. Ein Entschädigungsberechtigter kann nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sprockhövel, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit dieses Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung:
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 ist hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 ist damit wirksam.
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4. Flächennutzungsplanänderung im Bereich "Sportplatz Landringhauser Weg"
hier: Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 durch die Bezirksregierung Arnsberg gem. § 6 BauGB
Genehmigung:
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die vom Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sprockhövel gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches wie folgt genehmigt:
Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich hiermit die vom Rat der Stadt Sprockhövel am 18.12.2008 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Sportplatz Landringhauser Weg“
Arnsberg, den 05. Januar 2009
Bezirksregierung Arnsberg
35.2.1-1.4-EN-7/08
Im Auftrag
gez. J a n s m a n n – M e i n k e
Einsichtnahme
Es wird die 4. Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bei der Stadt Sprockhövel im Rathaus, Zimmer Nr. 2.11 in 45549 Sprockhövel, während der Dienststunden zur jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf Wunsch werden Auskünfte über den Inhalt der o.g. Planunterlagen erteilt. Der Geltungsbereich der 4. Flächennutzungsplanänderung ist im nachstehend verkleinerten Übersichtsplan umrandet dargestellt.

Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
2. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung der Flächennutzungsplanänderung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde
b) die Flächennutzungsplanänderung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist
c) der Bürgermeister einen Ratsbeschluss im Flächennutzungsplanänderungsverfahren vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel schriftlich gegenüber der Stadt Sprockhövel – Sachgebiet Planen und Umwelt -, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
3. Ein Entschädigungsberechtigter kann nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sprockhövel, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit dieses Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung:
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 ist hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1998 ist damit wirksam.
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Zur Zeit hat die Stadt Sprockhövel 49 rechtskräftige Bebauungspläne, 2 Gestaltungssatzungen und 2 Abrundungssatzungen.
Die Einsichtnahme und Beratung zu diesen Bebauungsplänen und Satzungen erfolgt u.a. im Baubürgerbüro.
Die Geltungsbereiche der einzelnen Bebauungspläne sind im Internet auf der Seite der Stadt Sprockhövel über das Geodatenportal (Aktuelles à Geodatenportal) einzusehen.
Liste der rechtskräftigen Bebauungspläne hier:

