Abgeschlossenheits-Bescheinigung

  • Diese Bescheinigungen ermöglichen die Bildung von Sondereigentum an Wohnungen und "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen".
    Wohnungs- und Teileigentum können nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Als Nachweis beim Grundbuchamt, ob Sondereigentum unter dieser Voraussetzung eingeräumt werden kann, dient die als Anlage zur Eintragungsbewilligung beizufügende Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazugehörigen Aufteilungsplänen.
  • Das Gesetz definiert den Aufteilungsplan als "eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist".
  • Zweck des Aufteilungsplans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar aufzuzeigen. Beim Grundbuchamt wird der Aufteilungsplan als Urkunde zu den Grundakten eines Wohnungsgrundbuchs genommen. Der Aufteilungsplan ist damit Inhalt des Wohnungsgrundbuchs selbst und nimmt am öffentlichen Glauben teil.

- werden nach Aufwand berechnet

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • aktueller Lageplan mit Einzeichnung des Objektes, der Garagen und Stellplätze
  • Grundrisszeichnungen (inkl. Spitzboden) mit Kennzeichnung der Gemeinschaftsflächen und des Sondereigentums 
  • Schnittzeichnungen (auch von Nebengebäuden, wie Garagen, etc.)
  • Ansichtszeichnungen

- Wohnungseigentumsgesetz

Kontakt

Herr Schäffer

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Herr Hensel

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Herr Specht

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Frau Cramer

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