Amtshilfeersuchen und Vollstreckungen

  • Die Stadtkasse nimmt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und gleichgestellten privatrechtlichen Geldforderungen wahr.
  • Dies sind zum einen eigene Ansprüche, zum anderen aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung für z.B. die GEZ, Industrie- und Handelskammern etc. einzuziehen sind. Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen, die nicht den öffentlich-rechtlichen Forderungen gleichgestellt sind, wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.
  • Der Vollstreckung geht in der Regel eine schriftliche Ankündigung voraus.
  • Vollstreckt werden kann z.B. durch:
  • Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten 
  • Konto- oder Lohnpfändungen
  • Eintragung von Sicherungshypotheken bei vorhandenen Grundstücken
  • Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.
  • Bitte geben Sie bei Rückfragen unbedingt das Kassenzeichen an.

- Bürgerliches Gesetzbuch - Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - für Pfändungen die Zivilprozessordnung - Verwaltungsverfahrensgesetz - Abgabenordnung - Zwangsversteigerungsgesetz - Insolvenzordnung

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Herr Krause

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