Bauaufsicht

Auf der Grundlage der seit dem 01.01.2019 geltende Fassung der Bauordnung NRW werden die entsprechenden Formulare und Merkblätter zur Bauordnung auch für die digitale Nutzung Zug um Zug erneuert. Die aktualisierten Formulare werden dann nach und nach in den Untermenüs "Formulare" und "Aufgaben A - Z" zur Verfügung gestellt.
Bitte informieren Sie sich bis zur abgeschlossenen Umstellung über die Verwendung der entsprechenden Formulare  bei der Bauaufsicht oder im Baubürgerbüro.

 

  • Baugenehmigung Neben der Bauberatung ist das Baugenehmigungsverfahren eine der Hauptaufgaben der Bauaufsicht. Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, einer Baugenehmigung. Die Sachbearbeiter dieses Amtes prüfen im Genehmigungsverfahren, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht. Vielfach ist für diese Prüfung die Beteiligung weiterer Fachämter innerhalb der Stadtverwaltung und die Beteiligung externer Behörden erforderlich. Die Bauaufsicht koordiniert das gesamte Verfahren und ist zentraler Ansprechpartner für den Bauherrn und seinen Architekten. Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit dem Bauvorhaben beginnen. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen dem vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) wird für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen durchgeführt, soweit für sie kein normales Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO NRW) durchzuführen ist, diese nicht genehmigungsfrei (§§ 65,66 BauO NRW) sind oder der Freistellung (§ 67 BauO NRW) unterliegen. Das normale Genehmigungsverfahren gilt ausschließlich für die in § 68 BauO NRW aufgeführten Vorhaben wie Hochhäuser, größere Geschäftshäuser und Gaststätten usw.
  • Freistellungsverfahren Das Freistellungsverfahren gilt für Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und ansonsten keine besonderen baurechtlichen Probleme bestehen. Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Stadt Sprockhövel nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Vorbescheid Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Art nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie einen Vorbescheid erhalten, an den die Genehmigungsbehörde zwei Jahre gebunden ist. Der Antrag auf Vorbescheid bringt Ihnen weitgehende Rechtssicherheit. Dies kann besonders bei einem anstehenden Grundstückskauf von Bedeutung sein. Die Bearbeitung der Bauvoranfragen erfolgt von Frau Martmann-Prottung, Tel. 02339/917-270. Bei grundsätzlichen planungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich an Frau Wenzel, Tel.: 02339/917-220 oder Frau Görner, Tel.: 02339/917-221.
  • Weitere Aufgaben der Bauaufsicht sind: -Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von Gebäuden und baulichen Anlagen -Wiederkehrende Überprüfungen von Sonderbauten wie z. B. Schulen, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Großgaragen -Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten wie Zelten und Karussellen -Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur Bildung von Teileigentum -Bauordnungsrechtliche Stellungnahme zur Genehmigung von Grundstücksteilungen -Technische Prüfung von Anträgen auf Wohnungsbauförderung -Baurechtliche Genehmigung von Sonderveranstaltungen -Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen bei baurechtswidrigen Zuständen -Aktenarchiv / Akteneinsicht
  • Achtung: Zum Thema "Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen" bitte auch hier unter Bauaufsicht / "Formulare" nachlesen:  (Hier kann der Erhebungsbogen auch online ausgefüllt werden)

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz (GebG) i.V.m. der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung. Für ein Einfamilienwohnhaus mit einem umbauten Raum von 700 m³ würde z.B. eine Verwaltungsgebühr von rd. 480,- Euro erhoben. Wünscht der Bauherr im Freistellungsverfahren eine Bestätigung der Stadt Sprockhövel, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist eine Gebühr von 50,- Euro zu zahlen. 

-Bauantragsformulare -Auszüge aus dem Katasterkartenwerk -Lageplan -Bauzeichnungen -Baubeschreibung und ggf. Betriebsbeschreibung -Ermittlung der Rohbaukosten, des umbauten Raumes und der Wohnfläche bzw. Nutzfläche -Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes Der Umfang der Antragsunterlagen wird jedoch bestimmt durch die Antragsart und die Art des Bauvorhabens und ist geregelt in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

-Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I. S. 2986)
-Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466)
-Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW), in der Fassung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644)

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