Sachgebiet III.1.1 Planen und Umwelt
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- 001Rathausplatz 445549Sprockhövel
Mallée
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08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:30
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Fachbereich III.1 Planen / Umwelt / Bauen / Wohnen
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- 001Rathausplatz 445549Sprockhövel
Görner
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Montag
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Freitext
zusätzlich nach Vereinbarung
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Denkmalschutz
- Erlaubnisse, Fördermittel und Steuervergünstigungen
- Als Baudenkmäler sind normalerweise bauliche Anlagen zu bezeichnen, aber auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile. Welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Sache als Baudenkmal eingestuft werden kann, regelt das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.
- Der Denkmalwert wird von Fachleuten des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege und von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sprockhövel beurteilt. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist die Untere Denkmalbehörde gesetzlich verpflichtet, das entsprechende Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Damit unterliegt das Objekt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhalten die Eigentümer nach vorheriger Anhörung einen Bescheid, so dass sie auch über die Unterschutzstellung informiert sind.
- Denkmalliste
- Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste.
In dieser sind alle Bau-, Boden- und sonstige Denkmäler verzeichnet. Interessierte Bürger können die Liste einsehen. - Bauerlaubnis
- Die Untere Denkmalbehörde erteilt die Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes zur Durchführung von Bau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Baudenkmälern.
- Jeder Eigentümer oder Nutzer, der ein Denkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, muss zuvor die Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht auch für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Beseitigung oder Veränderung von beweglichen Denkmälern.
- Fördermittel
- Für bauliche Maßnahmen an Denkmälern können Zuschüsse aus Landesmitteln oder der Stadtpauschale gewährt werden.
- Das Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) sieht vor, dass jeder Eigentümer oder Nutzer, der Maßnahmen an seinem Baudenkmal ausführt oder ausführen lässt, die zu denkmalbedingten Mehrkosten führen, hierfür öffentliche Zuschüsse beantragen kann. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Maßnahmen müssen denkmalrechtlich erlaubt sein.
- Steuervergünstigungen
- Die Untere Denkmalbehörde stellt Bescheinigungen (gebührenpflichtig) nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen bei Baudenkmälern aus. Die Bescheinigung muss schriftlich beantragt werden. Voraussetzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Durchführung der Maßnahme.
Das Ausstellen einer Steuerbescheinigung ist für Maßnahmen bis 5.000,00 EUR gebührenfrei. Bei Maßnahmen über 5.000,00 EUR sind zurzeit 1 % der anrechenbaren Kosten als Gebühren fällig.
Voraussetzungen bzw. notwendige Unterlagen sind:
- Das Gebäude muss ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sein.
- Ein schriftlicher Antrag mit Beschreibung der Maßnahme
- Kostenvoranschläge bw. Kostenangebote
- Eine Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) der Unteren Denkmalbehörde
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NW S. 274)