Eheschließung, Möglichkeiten der Namensbestimmung

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht. Seit dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes am 01.04.1994 bestehen nach deutschem Recht folgende Möglichkeiten der Namensbestimmung in der Ehe:

  1. Die Ehegatten können bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.
  2. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen und dann einen Doppelnamen führen. Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Die Voranstellung oder Anfügung kann widerrufen werden.
  3. Bestimmen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen nach der Eheschließung weiter. Die Namen ändern sich also nicht. Die Ehegatten haben dann die Möglichkeit, evtl. zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen zu erklären.

Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer oder Mehrstaatler, richtet sich die Namensführung nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Da die Regelungen zur Namensführung in jedem Land anders sind, können die vielfältigen Möglichkeiten hier nicht erläutert werden.

Bitte lassen Sie sich in unserem Standesamt beraten oder fragen Sie beim jeweiligen Konsulat nach.

nachträgliche Namenserklärung 21,- EUR
nachträgliche Namensänderungsbescheinigung 9,- EUR

Personalausweis oder Reisepass, Eheurkunde

Familiennamensrechtsgesetz, Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung, Internationales Privatrecht

Kontakt

Frau Martens

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Frau Wichmann

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