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Rottmann
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Grundsicherung
Informationen zur Gewährung von Sozialhilfe nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 01.01.2005
Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Was ist die Grundsicherung?
Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen. Die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt einen Antrag voraus. Hilfebeginn ist grundsätzlich der 1. des Monats der Antragstellung. Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.
Kinder bzw. Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
· die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
· die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
· die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
· aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
Renten, Pensionen, Wohngeld, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohn-, Nießbrauch- und Altenteilsrechten, Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten, Zinsen, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen.
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Haus- und Grundvermögen, PKW´s, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a., Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301,00 EUR und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 2.915,00 EUR.
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
· Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
· Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
· ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst
· den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz. Dieser richtet sich nach den weiteren Bestimmungen des SGB XII und beträgt für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345 EUR, für alle anderen Berechtigten 276 EUR.
· die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
· ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
· zusätzliche laufende Leistungen kommen in Betracht
· bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G,
· für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Bitte ärztliche Bescheinigung vorlegen!)
· für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
· für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche (Bitte Schwangerschaftsbescheinigung vorlegen!)
· einmalige Leistungen nur für die Erstausstattung der Wohnung sowie die Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt).
Alle anderen einmaligen Bedarfe sind aus den laufenden Leistungen zu decken.
Als Darlehen kommen einmalige Leistungen nur in Betracht, wenn die gewährten laufenden Leistungen in besonderen Einzelfällen nicht ausreichen, um einen unabweisbaren Bedarf zu decken.
In Ausnahmefällen können zur Sicherstellung der Unterkunft oder zur Überwindung vergleichbarer Notlagen Schulden übernommen werden.
Berechnung Grundsicherung
Hinsichtlich der Berechnung einer möglichen Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter in Ihrem Sozialamt bzw. Sachgebiet Soziales und Integration.
Hinweis:
Eine verbindliche Berechnung ist erst nach Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsvordruckes und der Vorlage der erforderlichen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglich. Auch eine erforderliche Prüfung bei vorhandenem Vermögen kann dazu führen, dass trotz Fehlbetrag kein Anspruch besteht. In diesem Fall wäre nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
Wo stellt man den Antrag ?
Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich der Antragsteller wohnhaft ist, gestellt werden. Sofern Sie als Antragsteller/in in einer Einrichtung leben, sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Weitere Fragen können persönlich oder telefonisch an die untenstehenden MitarbeiterInnen des Sachgebietes Soziales und Integration gerichtet werden.
Unterlagen über Einkünfte und Unterkunftskosten, wie z.B.:
- Rentenbescheid
- Lohnbescheinigung
- Krankengeldbescheinigung
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Einkommens-/Lohnsteuerbescheid
- Mietbuch
- Abrechnung Strom/Gas/Wasser (AVU)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Nachweis über kostenaufwendige Ernährung (Diät)
- Versicherungsbeiträge
- Sozialversicherungsausweis / Lohnsteuerkarte
- PKW-Haltung (Versicherungsnachweise, Steuerbescheid)
IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII)