Grundsteuer

Steuergegenstand für die Grundsteuer ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Hierbei wird unterschieden in

  • Grundsteuer A: für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • Grundsteuer B: für bebaute und unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes

Die Festlegung erfolgt durch das zuständige Finanzamt, das für jedes Grundstück einen sogenannten Steuermessbetrag festsetzt. Dieser wird mit dem örtlichen Hebesatz der Gemeinde, der in der Haushaltssatzung oder einer Hebesatzsatzung festgelegt ist, multipliziert und ergibt so die zu zahlende Grundsteuer.

Bitte beachten Sie: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes können Sie nur dort Einspruch erheben !

Die Festsetzung der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbescheid) erfolgt grundsätzlich durch das Finanzamt.

- Grundsteuergesetz - Abgabenordnung - Kommunalabgabengesetz - 

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Herr Zenker

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