Hundehaltung

Informationen zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

  • Am 01.01.2003 trat das Landeshundegesetz (LHundG NRW) in Kraft.
  • Das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung hat ein vierseitiges Merkblatt entwickelt, in welchem die Rechtslage übersichtlich dargestellt wird.
    Das Merkblatt können Sie sich weiter unten herunterladen.
  • Es werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:
    1. Gefährliche Hunde
    2. Bestimmte Rassen
    3. Große Hunde (mind. 20 kg Gewicht oder Widerristhöhe mind. 40 cm)
    4. Kleine Hunde

 Welche Gebühren sind zu entrichten?

  •  Gemäß Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) ist für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) eine Gebühr in Höhe von 25,--€ zu entrichten.

  • Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes gem. § 3 bzw. § 10 LHundG wird eine Gebühr von mind. 70,--€ erhoben.

Weitere Hinweise können auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW in Düsseldorf nachgelesen werden.

Kontakt

Herr Schroers

Details