Lastschriftmandat

 

Wenn Sie eine bequeme Zahlungsart wünschen, dann nutzen Sie bitte das Lastschrifteinzugsverfahren.

Die Finanzbuchhaltung wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Das beinhaltet die Leistung von Ausgaben und die Annahme von Einnahmen einschließlich der Buchführung.

Auch die Buchung der Einnahmen erfolgt über automatisierte Verfahren.
Bareinzahlungen werden nur in Ausnahmefällen angenommen.

Bitte geben Sie deshalb im Verwendungszweck Ihres Überweisungsträgers unbedingt das Kassenzeichen an, welches alle Bescheide, Rechnungen, Mahnungen und sonstige Schreiben enthalten. Nur so können Zahlungen richtig und zeitgerecht Ihrem Kassenkonto zugeordnet werden.

Sollte von Ihnen keine Zahlung erfolgen, ist die Finanzbuchhaltung verpflichtet, eine Mahnung zu erteilen. Dabei entstehen auch für den Zahlungspflichtigen zusätzliche Kosten (Mahngebühren).

 Mahngebühren

Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW).

Bis 50,00 EUR einschließlich beträgt die Mahngebühr 6,00 EUR, von dem Mehrbetrag 1 v. H., jedoch höchstens 52,00 EUR, wenn neben den Mahngebühren auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) oder § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben werden; die Gebühr ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.

 Säumniszuschläge

Rechtsgrundlagen sind

·        § 240 Abgabenordnung (AO) oder
·        § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
      (KAG NRW) in Verbindung mit § 240 AO oder
·        § 18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.

Lastschrifteinzugsverfahren

Wenn Sie eine bequeme Zahlungsart wünschen, dann nutzen Sie bitte das Lastschrifteinzugsverfahren.

Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hat für Sie erhebliche Vorteile:

·        Sie brauchen keine Überweisung mehr auszufüllen.
·        Sie ersparen sich den Weg zur Bank oder Post.
·        Sie brauchen sich um eine termingerechte Überweisung keine Gedanken mehr zu machen.
·        Die Beträge werden automatisch pünktlich zum Fälligkeitstermin abgebucht.
·        Sie können jedem einzelnen Einzug widersprechen.

Die Erteilung eines SEPA-Mandats ist für Sie völlig risikolos, da Sie dieses jederzeit widerrufen können.

·   Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
   (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW)

·   Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)

·   Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
   (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)

  • Nach dem Ausfüllen des Formulars mit Hilfe des Assistenten muss dieses aus rechtlichen Gründen von Ihnen unterschrieben und im Original an die Stadt Sprockhövel gesandt werden. (Stadtverwaltung Sprockhövel, Finanzbuchhaltung, Rathausplatz 4, 45549 Sprockhövel)

  • Ersatzweise finden Sie hier das internetfähige PDF-Formular.

Kontakt

Frau Hardt

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Frau Krauthausen

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Frau Mehr

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