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Niederschlagswasser
Der § 51a des Landeswassergesetz (LWG NRW) schreibt die Verpflichtung der ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers fest (Stichtag: 01.01.1996).
Gem. § 51 Abs. 3 LWG darf die Gemeinde durch Satzung regeln, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf bzw. muss. Solche Regelungen können auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein. Die Abwasserbeseitigungspflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Die Verpflichtung geht aber auf den Grundstückseigentümer über, wenn das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Gibt es eine Trennkanalisation, gilt die Verpflichtung einer ortsnahen Versickerung nicht.
Der Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bedarf auch der Genehmigung der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr ?Kreis, Organisation Wasserwirtschaft und Immissionsschutz, Postfach, 58332 Schwelm.
· Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
· Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)