Personalausweis

  • Für Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit besteht ab dem 16. Geburtstag die Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn man einen gültigen Reisepass besitzt. Für Jugendliche unter 12 Jahren kann für Reisen auch ein Kinderreisepass oder ein Reisepass ausgestellt werden.
    Der Personalausweis kann auf Wunsch mit einer Online-Ausweisfunktion versehen werden. Ebenfalls kann der Personalausweis mit einer Unterschriftsfunktion (qualifizierte elektronische Signatur) versehen werden. Über diese technischen Möglichkeiten werden Sie bei der Antragstellung informiert. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich im Internet zu informieren: www.personalausweisportal.de
  • Antragstellung:
    Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung erforderlich. Behinderte, Kranke, Gebrechliche, die nicht persönlich zum Bürgerbüro kommen können, werden gebeten, telefonisch oder durch eine Vertrauensperson Kontakt mit uns aufzunehmen.
  • Bei Kindern unter 16 Jahren muss das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer/in) vorliegen und ein/e Erziehungsberechtigte/r muss anwesend sein. Ein Muster für die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter finden Sie unter "Formulare". Gegebenenfalls ist ein Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Besteht eine Vormundschaft, so ist die Vorlage einer Bestallungsurkunde erforderlich. Beides wird vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt.
  • Gültigkeitsdauer:
    Der Personalausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
    Für Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.
    Personalausweise im alten Format, deren Laufzeit über den 1. November 2010hinausgeht, bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
  • Namensänderung bei Heirat:
    Ändert sich durch Heirat der Name, so müssen neue Ausweisdokumente beantragt werden.
  • Speicherung von Fingerabdrücken:
    Die Speicherung von Fingerabdrücken bei der Beantragung des neuen Personalausweises ist seit dem 02.08.2021 verpflichtend. Dadurch wird der neue Personalausweis sicherer, schützt Ihre Identität und macht es Unberechtigten sehr viel schwerer, Ihren Personalausweis missbräuchlich zu verwenden.
  • Verlust eines Personalausweises:
    Bei Verlust eines Personalausweises ist eine Neubeantragung (notwendige Unterlagen siehe unten) erforderlich. Sollte noch vor der Fertigstellung des neuen Ausweises ein Ausweisdokument benötigt werden, kann ein gebührenpflichtiger vorläufiger Personalausweis sofort ausgestellt werden.
    Es wird empfohlen, mindestens eine Zeit von 4 Wochen nach Feststellung des Verlustes abzuwarten, da sich erfahrungsgemäß in dieser Zeit häufig der Personalausweis wieder auffindet. Dies gilt nicht, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhanden gekommen ist (z.B. Diebstahl). Sie sollten unverzüglich die Straftat einer Polizeidienststelle anzeigen. In jedem Fall wird die Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) eine Verlustanzeige (als Download weiter unten) aufnehmen.
    Auch im Falle des Verlustes kann die Neuausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises erst nach zweifelsfreier Feststellung der Identität des/der Antragstellers/in erfolgen. Beachten Sie deshalb die folgenden Angaben zum Identitätsnachweis. Sollte der Identitätsnachweis erst durch Einschaltung weiterer Behörden oder durch den Rückgriff auf archivierte frühere Anträge möglich sein, kann eine Sofortausstellung nicht erfolgen.
    Neu: Bitte bei der Hotline des Sperrnotrufes (0180-116 116) anrufen und den Verlust der zuständigen Ausweisbehörde mitteilen.
  • Bearbeitungsdauer und Abholung:
    Die Bundesdruckerei in Berlin produziert die Ausweise in ca. 2 bis 3 Wochen.
    Der vorläufige maschinenlesbare Personalausweis wird sofort ausgehändigt.
    Den Personalausweis können Sie auch durch eine andere Person abholen lassen. Diese muss aber eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht mitbringen, sich ausweisen können und ihren bisherigen Personalausweis bzw. vorläufigen Personalausweis mitbringen. Die Vollmacht muss die Aussagen zum Erhalt des PIN-Briefes und ihre Entscheidung über die Nutzung der elektronischen Identifizierung (eID-Funktion) enthalten. Eine entsprechende Vollmacht können Sie sich weiter unten herunterladen.

 

22,80 EUR für Personen unter 24 Jahren

37,00 EUR für Personen ab 24 Jahren

10 EUR für einen vorläufigen Personalausweis

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen !

Gebührenfrei sind folgende Leistungen:

- Einschalten beziehungsweise jedes Ausschalten der Online 
  Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16.  
  Lebensjahres und ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN

- Ändern der Anschrift bei Umzügen

- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall

Die Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates werden durch die jeweilige Anbieterin oder den jeweiligen Anbieter festgelegt.

 

 

 

 

  1. Identitätsnachweis: Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Dies ist in aller Regel der bisherige Personalausweis oder Reisepass. Möglich ist dieser Nachweis auch durch einen Kinderausweis mit Lichtbild oder Führerschein. Besitzen Sie keinen der vorgenannten Lichtbildausweise, kommt eine Personenanerkennung durch einen Familienangehörigen (Eltern, Ehegatte, Geschwister) oder ein Rückgriff auf Archivunterlagen in Frage.
  2. alter abgelaufener Personalausweis: Bei der Aushändigung des neuen Personalausweises wird der bisherige abgelaufene Personalausweis eingezogen oder auf Wunsch mit einem Ungültigkeitsvermerk wieder ausgehändigt. Bringen Sie deshalb immer den alten Personalausweis mit.
  3. Lichtbild: Sie benötigen ein aktuelles (nicht älter als 1 Jahr) biometrietaugliches Passfoto. Bitte beachten Sie die speziellen Anforderungen an die Passfotos. Siehe hier Informationen der Bundesdruckerei zur Fotomustertafel.
  4. Sie benötigen Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde im Original oder das Familienbuch bzw. beglaubigte Abschriften. Bei Namensänderung ausländischer Geburtsnamen, z.B. Ablegung des Vatersnamens, muss die betreffende standesamtliche Bescheinigung neben der Geburtsurkunde zur Beantragung vorgelegt werden.
  5. Antrag: Einen Antrag brauchen Sie vorab nicht auszufüllen. Er wird von uns in Ihrem Beisein maschinell erstellt.

Bundespersonalausweisgesetz in Verbindung mit dem Personalausweisgesetz Nordrhein-Westfalen

Kontakt

Frau Bormann

Details

Frau Adam

Details

Herr Holländer

Details

Frau Holtze-Diefenbruch

Details

Frau Krempel

Details

Frau A. Rottmann

Details