Soziale Leistungen

Informationen zur Gewährung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 01.01.2005

Sozialhilfe: Ein Rechtsanspruch mit Verpflichtungen - Was ist Sozialhilfe?
Menschen, die eine Notlage nicht aus eigener Kraft bewältigen können, haben einen Anspruch auf Sozialhilfe, sofern Ihnen nicht von Angehörigen, Bekannten oder anderen Stellen geholfen wird. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den erforderlichen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Grundsatz der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nur, wer alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Sozialhilfe entbehrlich zu machen. Einkommen, Vermögen und eigene Arbeitskraft müssen grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden. Zum Einkommen gehören zum Beispiel: Renten, Pensionen, Wohngeld, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohn-, Nießbrauch- und Altenteilsrechten, Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten, Zinsen, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen. Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden. Zum Vermögen gehören zum Beispiel: Haus- und Grundvermögen, PKW´s, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a., Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Wann setzt die Sozialhilfe ein?
Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (siehe hierzu Stichwort "Grundsicherung"). Da Sozialhilfeansprüche immer erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialamt bestehen, werden Schulden grundsätzlich nicht übernommen. Das gilt auch dann, wenn diese Schulden zur Deckung des Bedarfes eingegangen wurden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Möglichkeit der Schuldenübernahme, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Einmalige Leistungen sollten bei Bedarf rechtzeitig beantragt werden; ein Anspruch auf die Leistung besteht in der Regel nur dann, wenn eine Bedarfsprüfung noch möglich ist und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt werden. Hierbei ist zunächst die Entscheidung des Sozialamtes abzuwarten.

Wie wird Sozialhilfe gewährt?
Formen der Sozialhilfe sind die persönliche Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken, d.h.: Die Leistung soll so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten des Leistungsberechtigten, sofern sie sich auf die Gestaltung der Leistung richten und angemessen sind. Sozialhilfe wird meistens als nicht zurück zu zahlende Leistung, in bestimmten Fällen aber auch als Darlehen gewährt. Eine darlehensweise Hilfegewährung kommt z.B. in Betracht, wenn die gewährten laufenden Leistungen in besonderen Einzelfällen nicht ausreichen, um einen unabweisbaren Bedarf zu decken.  Geldleistungen werden in der Regel auf das Konto des/der Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen. Falls ein Konto noch nicht existiert, sollte dessen Einrichtung bei einer Bank, beim Postgiroamt oder bei der Sparkasse umgehend veranlasst werden. In besonderen Fällen ist aber auch die Auszahlung an Dritte wie etwa Vermieter, Stadtwerke oder die Krankenkasse möglich.

Welche Hilfen gibtes? Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40)
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46)     (siehe Stichwort "Grundsicherung")
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52)
·          Vorbeugende Gesundheitshilfe
·          Hilfe bei Krankheit
·          Hilfe zur Familienplanung
·          Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
·         Hilfe bei Sterilisation
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60)
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66)
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
·        Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
·        Altenhilfe 
.        Blindenhilfe
·        Bestattungskosten sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt? Ein Bestandteil der Sozialhilfe ist die Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Außerhalb von Einrichtungen setzt sich der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt wie folgt zusammen:
·        Regelsätze bzw. Regelbedarfsstufen (u.a. für Ernährung, Körperpflege, Energiebedarf, Reinigung, persönliche Bedürfnisse, Bekleidung, Renovierungen, Hausrat).
Die Regelbedarfsstufen betragen derzeit: 
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene) 382,00 EUR, Regelbedarfsstufe 2 (Ehe- bzw. Lebenspartner) 345,00 EUR, Regelbedarfsstufe 3 (haushaltsangehörige Erwachsene) 306,00 EUR, Regelbedarfsstufe 4 (Kinder von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 289,00 EUR, Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 255,00 EUR, Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 224,00 EUR 
·        Mehrbedarfe werden bestimmten Personengruppen (z.B. Alleinerziehende, Kranke) zugestanden und als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
·        Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Belastung aus einem Eigenheim); werden diese als unangemessen hoch erachtet, werden sie so lange übernommen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate). Achtung: Vor beabsichtigten Umzügen, sollten dringend Informationen beim Sozialamt eingeholt werden!
·        Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind oder nach Pauschalen gewährt.
·        Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge können übernommen werden.
·        Einmalige Leistungen kommen nur für eine Erstausstattung des Haushaltes, Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten in Betracht. Alle anderen einmaligen Bedarfe sind aus der laufenden Leistung zu decken. Zu diesem Zweck ist in der Regel die Bildung von Rücklagen aus den laufenden Leistungen geboten. Nur wenn aus den laufenden Leistungen der Bedarf nicht gedeckt werden kann und wenn der Bedarf unabweisbar ist, kommen einmalige Leistungen in Betracht. Diese werden regelmäßig als Darlehen gewährt und das Darlehen wird von den nachfolgenden laufenden Leistungen einbehalten. Um die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen sicherzustellen, können auch Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen in Frage kommen. Ferner kann das Sozialamt auch Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfe (insbesondere bei einmaligen Beihilfen) verlangen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung.

Was sind Hilfen zur Gesundheit? Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 01.01.2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie Kassenpatienten behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen  der Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.

Was ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen? Grundsätzlich leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen geeignet sind, das Ziel Eingliederung zu erreichen.

Was ist Hilfe zur Pflege? Grundsätzlich haben pflegebedürftige Personen ihren Pflegebedarf gegenüber ihrer Pflegeversicherung geltend zu machen. Die Sozialhilfe tritt erst ein, wenn Pflegebedürftige keine oder keine bedarfsdeckenden Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Um ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit - ergänzende - Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten zu können, empfiehlt sich die zeitnahe Bekanntgabe des Bedarfs beim Sozialamt.

Was ist Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten? Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen. Auch Bestattungskosten können aus der Sozialhilfe übernommen werden, wenn den zur Bestattung Verpflichteten (z.B. Erbe, Unterhaltspflichtige) die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist. Da nur die erforderlichen Bestattungskosten übernommen werden können, empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Sachgebiet Soziales und Integration.

Wer wird zu Unterhaltszahlungen herangezogen? Kinder, Eltern und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen Unterhalt zahlen, wenn sie dazu ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, fähig sind. Sie erhalten daher eine schriftliche Aufforderung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Belastungen) darzulegen, damit festgestellt werden kann, ob sie Unterhalt zahlen können.

Welche Pflichten haben Sozialhilfeempfänger? Wer Sozialhilfe beantragt oder erhält, hat nach §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Erstes Buch alle für die Leistungen erheblichen Tatsachen anzugeben sowie notwendige Unterlagen beizubringen. Eventuell sind auch ärztliche Untersuchungen zu dulden. Auch der Erteilung von Auskünften Dritter ist zuzustimmen (z.B. Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Banken), wenn die notwendigen Daten nicht selbst beigebracht werden können. Alle Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert dem Sachgebiet Soziales und Integration mitzuteilen. Hierzu zählen u.a. auch Änderungen der Höhe laufender Einkünfte und ihr Wegfall, Änderungen von Grundmiete und Nebenkosten sowie Wohnungswechsel, Ein- und Auszug von Personen sowie vorübergehende Abwesenheitszeiten von Personen im Haushalt, jede Ortsabwesenheit (z.B. Krankenhaus- und Kuraufenthalte) sowie Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Beweismittel sind auf Verlangen Vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Wird den v.g. Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und sind die Verhältnisse ungeklärt, kann die Hilfe ganz oder teilweise versagt werden.Wann muss Sozialhilfe erstattet werden ? Sind aufgrund fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Angaben Leistungen bezogen worden, sind die gewährten Leistungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn Änderungen in den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden und dadurch Überzahlungen eingetreten sind. Dies erfüllt möglicherweise auch den Straftatbestand des Betruges, so dass in der Regel mit einer Anzeige zu rechnen ist. Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Erben können in bestimmtem Umfang verpflichtet sein, in der Vergangenheit für den Erblasser geleistete Sozialhilfe zu ersetzen.

Weitere Fragen? Diese Ausführungen können nur einen Überblick geben. Sie sind keinesfalls erschöpfend! Bei weiteren Fragen besteht die Möglichkeit, sich persönlich oder telefonisch bei den Sachbearbeitern des Sachgebietes Soziales und Integration gezielt zu erkundigen. 

  • Personalausweis
  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweise, wie z.B. Rentenbescheid, Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld-/hilfebescheid, Krankengeldbescheinigung, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid
  • Nachweise über eventuelles Vermögen (Sparbücher usw.)
  • Belege über laufende Ausgaben, wie z.B. Versicherungen, Stromrechnungen usw.
  • Kontoauszüge der letzten 6 Monate

bei Trennung / Scheidung zusätzlich:

  • Schriftwechsel in der Trennungs-/Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil
  • Urteil/Vergleich über Unterhalt, Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid des Jugendamtes über die Gewährung von Unterhaltsvorschußzahlungen

Weitere Unterlagen können je nach persönlicher Situation und Art der begehrten Hilfe erforderlich sein. Wir informieren Sie bei Ihrer Vorsprache ausführlich darüber.

  • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SBG XII)
  • Delegationssatzung und Richtlinien des Ennepe-Ruhr-Kreises