Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) beschlossen. Nach dem USG erhalten die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht einberufenen Grundwehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden sowie deren Familienangehörige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung). Diese Leistungen sind Sozialleistungen besonderer Art, die von den Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu unterscheiden sind.
- Unterhaltssicherungsgesetz (USG) - Zivildienstgesetz - Hinweise des Bundesministers für Verteidigung zur Durchführung des USG - Verordnung der Zuständigkeiten nach dem USG
- Einberufungsnachweise im Original - Versicherungsscheine von Schadensversicherungen - Heiratsurkunde - Unterhaltstitel - Verdienstnachweis - Mietvertrag und Nachweise über Nebenkosten
Unterhaltssicherung (USG) bei Wehrpflichtigen
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) beschlossen. Nach dem USG erhalten die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht einberufenen Grundwehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden sowie deren Familienangehörige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung). Diese Leistungen sind Sozialleistungen besonderer Art, die von den Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu unterscheiden sind.
- Einberufungsnachweise im Original - Versicherungsscheine von Schadensversicherungen - Heiratsurkunde - Unterhaltstitel - Verdienstnachweis - Mietvertrag und Nachweise über Nebenkosten
- Unterhaltssicherungsgesetz (USG) - Zivildienstgesetz - Hinweise des Bundesministers für Verteidigung zur Durchführung des USG - Verordnung der Zuständigkeiten nach dem USG