Vergnügungssteuer

Nach § 1 Nr. unterliegen


 

 1.       Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

 2.       Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

 3.       Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -
           auch in Kabi­nen -;

 4.       Sex- und Erotikmessen;

 5.       Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
           und ähnlichen Einrichtungen;

 6.       das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
           ähnlichen Apparaten in

           a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
           b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- 
               oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für Jeden zugänglichen
               Orten

           Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die
           überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen
           in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

 

 7.       die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in
           Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; (ab
           01.01.2011)

 

 8.       das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgeld außerhalb der in Nr. 7
           genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben,
           Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von
           Straßenprostitution in Verrichtungsboxen. (ab 01.01.2011)

 

der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sprockhövel die genannten Vergnügungen / Veranstaltungen der Besteuerung.

Sofern Sie solche Veranstaltungen durchführen und/oder Spielautomaten in Ihrem Betrieb (Gaststätte, Imbisshalle etc.) unterhalten, melden Sie dies bitte bei der unten genannten Mitarbeiterin der Stadt Sprockhövel an.

 

 

Kontakt

Herr Zenker

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Frau Piorreck

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