- Anschrift
- 001Rathausplatz 445549Sprockhövel
Hoch
- hoch@sprockhoevel.de
Zinssenkungsanträge
Allgemeine Hinweise zur Verzinsung von Förderdarlehen
Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums ist ein Ziel der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Land fördert den Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für Familien und Haushalte mit geringerem Einkommen.
Die Förderrichtlinien sehen vor, dass nach bestimmten Fristen die Zinsvergünstigung ausläuft und die Zinsen der Förderdarlehen angehoben werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zinsen zu senken. Hierbei wird die individuelle Einkommenssituation eines jeden Darlehensnehmers berücksichtigt. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen können die Mehrbelastungen aus der Verzinsung befristet bis auf 0% gesenkt werden. Die Zinsanhebung setzt frühestens zu den Terminen ein, die sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergeben und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Förderobjekts und nicht nach dem Bewilligungsdatum. Die Leistungen werden halbjährlich nachträglich zum 30.6. (für den Leistungszeitraum 1.1.- 30.6.) und zum 30.12. (für den Leistungszeitraum 1.7.- 30.12.) eines jeden Jahres erhoben, so dass der zu zahlende Mehrbetrag aus der (Höher)-Verzinsung bei einer Anhebung z.B. zum 1.7. erstmals zum 30.12. fällig wird.
Fragen zur Höhe der Einkommensgrenzen beantwortet ausschließlich die zuständige Stelle. Das ist in der Regel das Amt für Wohnungswesen bei der Stadtverwaltung bzw. - bei kreisangehörigen Gemeinden unter 25.000 Einwohnern – das Amt für Wohnungswesen der Kreisverwaltung, in deren Gebiet das geförderte Objekt liegt.
Rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Zinsanhebung erhalten die Darlehensnehmer eine Mitteilung über die Höhe der Anhebung und über die zukünftig zu zahlenden halbjährlichen Leistungen. Darin wird auch der Termin angegeben, bis wann spätestens ein Zinssenkungsantrag bei der NRW.BANK gestellt werden muss. Zinssenkungsanträge, die nach dem genannten Termin verspätet bei der NRW.BANK eingehen, können auch erst nach der Einreichung berücksichtigt werden.
In der Einkommensbestätigung der zuständigen Stelle ist der Stichtag für die Einkommensprüfung angegeben, der für die Festsetzung des Zinssenkungszeitraumes in der Regel zu Grunde gelegt wird. Sofern zukünftig Veränderungen in der Einkommenssituation des Fördernehmers auftreten sollten, kann auch später unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung eine Zinssenkung beantragt werden.
10,00 EUR
- Antrag - Einkommenserklärung
§ 2 AVerGebO NRW (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW) in Verbindung mit Tarifstelle 29.1.22