Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen
Mit dem zum 16.3.2013 erneut geänderten Landeswassergesetz (LWG NRW) wurde der § 61a LWG NRW gestrichen.
Zugleich wurde in § 61 Abs. 2 WHG eine Ermächtigung zum Erlass einer Landesrechtsverordnung geschaffen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –SüwVO Abw NRW 2013) erlassen, die am 9.11.2013 in Kraft getreten ist.
Nach dieser Rechtsverordnung sind alle privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, bei ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung, unverzüglich auf Dichtheit zu prüfen.
Die Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen in und außerhalb von Wasserschutzgebieten wurden neu geregelt.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SüwVO NRW 2013 orientieren sich – außerhalbvon durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten – die Prüffristen an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind nach § 8 Abs. 4 Satz 2SüwVO NRW 2013 erstmals bis zum 31.1.2020 zu prüfen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen, d. h., es gibt seit dem 9.11.2013 keine vom Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber gewollten weiteren landesrechtlichen Prüffristen (mehr), weil in den § 8 Abs. 2 bis 4 SüwVO NRW 2013 die landesrechtlichen Prüffristen abschließend bestimmt worden sind. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier allerdings selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW). Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW, der seit dem 16.3.2013 gilt.
Nach einem vorliegenden Schreiben des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises beabsichtigt die Bezirksregierung Arnsberg die Wasserschutzzone in der Stadt Sprockhövel zum Ende des Jahres 2015 jedoch aufzuheben. Danach wird es dann kein Wasserschutzgebiet mehr in Sprockhövel geben.
Zudem hat der Rat der Stadt Sprockhövel aufgrund der gesetzlichen Änderung die bestehenden Satzungen zur Abänderung der Fristen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Bereich des Wasserschutzgebietes Sundern-Stiepel und im Bereich der Wuppertaler Straße in seiner Sitzung am 18.07.2013 aufgehoben.
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