Abwasserbeseitigungkonzept der Stadt Sprockhövel

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere

  1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
  2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 Sätze 4 und 5,
  3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,
  5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,
  7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen.

(1a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. 2Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind. Das Abwasserbeseitigungs- konzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden.

(1b) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. 9Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.